Satzung des Vereins

„Kunstkiosk – ein Raum für Kultur und Kommunikation“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kunstkiosk – ein Raum für Kultur und Kommunikation“.
  2. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.).
  3. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, für 2026 ist es ein Rumpfwirt­schaftsjahr vom 01.07. bis 31.12. 2026.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Kommunikation mit Menschen aller Altersgruppen und soziokulturel­len Hintergründe.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Darbietun­gen verschiedener Kunstbereiche
    • Bereitstellung eines offenen Raumes für Kommunikation und Lern­angebote
    • Veranstaltungen wie Gespräche, Workshops, Lesungen und Performances
    • Förderung von Künstlerinnen und Künstlern sowie kulturellen Initiativen
  3. Der Verein versteht sich als unabhängiger Ort für kreative Präsenta­tion und Dialog.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    (bei juristischen Personen durch Auflösung).

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
  2. Der monatliche Beitrag wird zunächst auf 2,– € fest gesetzt, und per Bankeinzug entrichtet. Für das 2. Halbjahr 2026 soll die Zahlung im Oktober 2026, und ab 2027 jährlich im März erfolgen.
  3. Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassierer/in
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Als Jahreshauptversammlung findet sie immer im April eines Jahres statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  5. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand unter Ein­haltung einer Frist von 2 Wochen.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Planung und Durchführung von Projekten
    • Entscheidung über Ausgaben
    • Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Rechenschaftsbe­richts und der Kassenprüfung

§ 10 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Gelsenkirchener Hospiz Verein e.V.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung
am 2. August 2026 in Kraft.